Allgemeine Vermietbedingungen

I. Fahrzeugbereitstellung
1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und betriebsbereites Fahrzeug einschließlich Zubehör zum Gebrauch; die Bereitstellung durch den Vermieter braucht nicht länger als eine Stunde über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich nach Überlassung dem Vermieter zu melden. Spätere Beanstandungen werden nicht akzeptiert.
2. Das Fahrzeug ist bei Mietbeginn entsprechend dem Vermerk "Tankinhalt" betankt. Die weiteren Kraftstoffkosten trägt der Mieter.
3. Vorbestellungen sind verbindlich, Stornierungen sind spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn vorzunehmen, ansonsten ist der Vermieter berechtigt, den vereinbarten Tarif zu berechnen.

 

II. Fahrzeugbenutzung/berechtigte Fahrer
1. Das Fahrzeug, darf nur vom Mieter, mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern, Mitarbeitern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden. Diese vorgenannten Personen sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet und die gesetzlich geforderte persönliche Eignung zum Führen des entsprechenden Fahrzeugs nebst Ladung besitzt (z.B. Schulung, Gesundheitszustand). Hierzu hat der Mieter alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschrift aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
2. Das Fahrzeug darf nicht untervermietet werden.
3. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und entsprechend den Bedienungsvorschriften zu behandeln und für die Mietdauer in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Insbesondere hat der Mieter darauf zu achten, dass während der Mietdauer der richtige Kraftstoff getankt sowie Öl-, Wasserstand und die ordnungsgemäße Bereifung regelmäßig überprüft werden.
4. Der Transport von Gefahrstoffen und/oder von gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße/Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt.
5. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
6. Das Fahrzeug darf nicht zu – wenn auch nur nach der Rechtsordnung des Tatortes – rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
7. Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs oder im gewerblichen Personen- oder Güterverkehr zu benutzen, an Geländefahrten oder Motorsportveranstaltungen teilzunehmen. Auslandsfahrten sind nicht zulässig, sofern der Vermieter diese nicht zuvor schriftlich genehmigt hat.
8. Die Benutzung des Fahrzeuges hat nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung zu erfolgen sowie im Falle der Vermietung von LKW zusätzlich nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrs-Gesetzes.
9. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. LKW-Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung erforderlichen Mitwirkungspflichten.
10. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen, für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und bei Cabrios das Verdeck zu schließen.

 

III. Fahrzeugrückgabe
1. Das Fahrzeug ist zum Ende der vereinbarten Mietzeit entsprechend dem Vermerk "Tankinhalt" betankt einschließlich aller überlassenen Schlüssel und Fahrzeugdokumente dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.
2. Die Fahrzeug-Rückgabe erfolgt zu den Geschäftszeiten des Vermieters, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, für jeden weiteren angefangenen Kalendertag die vereinbarte Miete als Entschädigung zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes ist dem Vermieter unbenommen. Darüber hinaus kann der Vermieter das Fahrzeug jederzeit in Besitz nehmen.


IV. Mietpreis
1. Der Mietpreis richtet sich nach der umseitigen Vereinbarung und ist bei Abholung fällig.
2. Soweit das Fahrzeug bei Rückgabe nicht entsprechend dem Vermerk „Tankinhalt“ betankt ist, wird die notwendige Betankung dem Mieter berechnet.
3. Der Vermieter kann vor Überlassung des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch EUR 100,00 verlangen.


V. Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden (Anzeigepflicht)
1. Unfälle, Brand-, Wild- und Einbruchschäden sowie Diebstahl des Fahrzeugs, Fahrzeugteilen und -zubehör sind dem Vermieter sofort zu melden. Der Mieter hat unverzüglich die Polizei zu verständigen und dafür Sorge zu tragen, dass derartige Schäden insbesondere polizeilich protokolliert werden. Name und Anschrift der Unfallbeteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sind festzuhalten. Eine etwaige Verweigerung der Polizei die Aufnahme vorgenannter Schäden vorzunehmen, hat der Mieter dem Vermieter gegenüber nachzuweisen.
2. Gegnerische Ansprüche dürfen niemandem gegenüber anerkannt werden.
3. Im Falle oben genannter Schäden, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter innerhalb von zwei Kalendertagen nach dem Vorfall auch durch einen schriftlichen Unfallbericht, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausgearbeitet ist, zu unterrichten.


VI. Panne/Reparatur
1. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Außerhalb der Geschäftszeiten sind die Interessen des Vermieters bestmöglich zu wahren.
2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um die Betriebsfähigkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen Reparaturaufträge nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters erteilt werden, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von EUR 100,00 übersteigen.

3. Die Reparatur ist in einer autorisierten Werkstatt des jeweiligen Fahrzeugherstellers durchzuführen, sofern dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist.
4. Die Reparaturkosten trägt, gegen Vorlage der entsprechenden Belege, der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziffer IX dieser Mietbedingungen selbst haftet.


VII. Versicherung
1. Der Vermieter unterhält Haftpflicht-Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug mindestens in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftlichtversicherung im gesetzlichen Umfang. Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung sowie Insassenunfallversicherung erfolgen auf Anfrage. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren etc. sind nicht versichert.
2. Es steht den Vertragsparteien frei eine Haftungsreduzierung für Beschädigungen am Fahrzeug, die durch den Leistungsumfang einer Kaskoversicherung abgedeckt wären (= vertragliche Haftungsreduzierung), sowie eine Insassenunfallversicherung zu vereinbaren. Die Selbstbeteiligungssätze für Haftungsreduzierung können ggf. gegen Aufpreis weiter reduziert oder vollständig ausgeschlossen werden, soweit eine solche Haftungsreduzierung/ Haftungsausschluss nicht bereits im Basis-Mietpreis enthalten ist. Über weitergehende Versicherungswünsche des Mieters muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen werden.


VIII. Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner selbst, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Der Vermieter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.
2. Die vorstehend genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.


IX. Haftung des Mieters
1. Der Mieter hat das Mietfahrzeug in ordnungsgemäßem (mangelfreiem) Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet während der Dauer des Mietverhältnisses für Fahrzeugschäden (einschließlich Zubehör), Fahrzeugverlust und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten nach den allgemeinen Haftungsregeln. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadennebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Fahrzeuges. Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Mietfahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Sofern der Mieter mit dem Versicherer eine Haftungsreduzierung gemäß Ziffer VII. Absatz 2 vereinbart hat, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf die vereinbarte Selbstbeteiligung. Ist keine Haftungsreduzierung vereinbart, haftet der Mieter grundsätzlich unbeschränkt für alle Schäden.
3. Der Mieter haftet jedoch ungeachtet einer vereinbarten Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung in jedem Fall unbeschränkt, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen
a) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
b) Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
c) entgegen der Verpflichtung nach Abschnitt V Ziffer 1 bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
d) entgegen der Verpflichtung nach Abschnitt V Ziffer 1 den Schaden nicht der Vermieterin angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Abschnitt V Ziffer 3 falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
e) das Fahrzeug trotz fehlender Fahrerlaubnis nutzen,
f) das Fahrzeug Dritten überlassen, die nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
g) infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen.
h) ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht nachgekommen sind.
4. Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvergehen. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen o.ä.. Der Vermieter wird diesbezüglich von allen Kosten, Bußgeldern, Gebühren etc. freigestellt. Der Vermieter ist berechtigt, als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der ihm durch die Bearbeitung von Anfragen der Behörden entsteht, eine angemessene Aufwandspauschale zu verlangen.
5. Betriebsschäden (z.B. Lösen des Anhängers vom Zugfahrzeug), Bedienungsfehler (z.B. grobe Schaltfehler, Falschbetankung) und Bruchschäden (z.B. Verrutschen der Ladung) sind keine Unfallschäden. Für derartige Schäden haftet der Mieter stets unbeschränkt.
6. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
7. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verlust von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Mietfahrzeug befördert, aufbewahrt
oder zurückgelassen worden sind.


X. Kündigung
1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises bis zum Ende der vertraglich vorgegebenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
3. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Mietfahrzeug bei Beginn des Mietverhältnisses nicht betriebsbereit und verkehrssicher ist und der Vermieter nicht unverzüglich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.


XI. Datenschutz-Einwilligung
1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die personenbezogenen Daten des Mieters (wie z.B. Name, Anschrift, Kommunikationsmedien und -nummern, Geburtsdatum, Fahrerlaubnisdaten, etc.), soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz erhebt, verarbeitet und speichert. Die Speicherung erfolgt in Deutschland und nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf Servern der FHD Mobil GmbH bzw. ihres EDV-Dienstleisters, also außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters.


XII. Schlussbestimmungen
1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536 a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Miete.
2. Wird der Mietvertrag mit mehreren Mietern geschlossen, so haften sie als Gesamtschuldner.
3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform.
4. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dieser ist auch der vereinbarte Gerichtsstand, wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; der Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland
verlegt hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mieters zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

5. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird, entsprechendes gilt für etwaige Lücken.

Autovermietung Bad Krozingen zwischen Müllheim und Freiburg im Breisgau

Öffnungszeiten

Mo. - Fr.   8:00 - 18:00 Uhr
   

 

Unsere Leistungen

  • Abschleppdienst rund
    um die Uhr
  • Vollgetanktes Fahrzeug
    bei Übergabe
  • Der Jahreszeit angepasste Bereifung (Sommer- bzw. Winterreifen)
  • Ständig neueste Fahrzeuge aktueller Modellreihen
  • 24 Stunden Notfallrufnummer
  • Sonderkonditionen in Verbindung mit unseren Kooperations­partnern